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Personalplaner24
Rechtsstand November 2026

Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit: § 17 MiLoG einfach erfüllt.

Die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz gilt für Minijobs und für Branchen wie Bau, Gastronomie und Gebäudereinigung: Beginn, Ende und Dauer, spätestens am siebten Tag, zwei Jahre aufbewahrt.

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Bäcker holt mit dem Schieber Brote aus dem Ofen, vorn frische Laibe

Kurz gesagt: Nach § 17 MiLoG zeichnen Arbeitgeber für Minijobber und in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, und bewahren die Aufzeichnung mindestens zwei Jahre auf. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

Wer muss nach § 17 MiLoG aufzeichnen?

  • Jeder Arbeitgeber mit Minijobbern (geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV), außer im Privathaushalt.
  • Alle Arbeitgeber in den Branchen des § 2a SchwarzArbG: Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Für alle anderen Beschäftigten gilt seit 2022 die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Was genau, bis wann, wie lange?

PunktVorgabe
InhaltBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
FristBis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeit
AufbewahrungMindestens zwei Jahre, ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung
OrtIm Inland, auf Verlangen bereitzuhalten
FormFrei: Papier, Excel oder elektronisch

§ 17 Absatz 1 und 2 Mindestlohngesetz.

Ausnahmen: Familienangehörige und hohe Gehälter

Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nimmt enge Familienangehörige des Arbeitgebers aus: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern. Ebenso entfällt die Aufzeichnung für Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsgehalt oberhalb der Schwellen dieser Verordnung. Wer knapp darunter liegt, zeichnet auf, auch bei festem Gehalt.

Wer kontrolliert?

Der Zoll, genauer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie prüft unangemeldet und will die Aufzeichnungen sehen. Fehlen sie, kommen sie zu spät oder sind sie unvollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 30.000 € (§ 21 MiLoG). Ein sauberer Nachweis je Person und Tag ist die beste Antwort.

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Gut zu wissen

Häufige Fragen

Gibt es ein Formular nach § 17 MiLoG?

Ein vorgeschriebenes gibt es nicht. Jede Aufzeichnung mit Beginn, Ende und Dauer genügt, etwa unsere kostenlose Vorlage oder der Stundenzettel aus Personalplaner24.

Gilt die Pflicht ab dem ersten Tag?

Ja, ab dem ersten Arbeitstag einer aufzeichnungspflichtigen Person.

Müssen Familienangehörige aufzeichnen?

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers sind ausgenommen. Andere Verwandte nicht.

Was passiert bei einer Kontrolle durch den Zoll?

Die Prüfer verlangen die Aufzeichnungen, oft für mehrere Monate. Mit Personalplaner24 laden Sie jeden Monat als PDF, auch rückwirkend für 24 Monate.

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