Gilt das auch für Pflegehilfskräfte?
Ja, für alle Beschäftigten, für die der Pflegemindestlohn gilt.
Der Arbeitszeitnachweis in der Pflege muss Früh-, Spät- und Nachtdienst sauber abbilden und den Pflegemindestlohn belegen. Mit Stundennachweis zum Ausdrucken oder direkt am Handy.
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Kurz gesagt: Für die Pflege gilt ein eigener Pflegemindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, und mit ihm die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 19 AEntG).
Zum Ausdrucken oder als Excel mit Soll und Überstunden.
Ambulante und stationäre Pflegebetriebe zahlen mindestens den Pflegemindestlohn. Damit er prüfbar ist, verlangt § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dieselbe Aufzeichnung wie das Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer, spätestens am siebten Tag, zwei Jahre aufbewahrt.
Ein Nachtdienst von 21 bis 6 Uhr wird an dem Tag erfasst, an dem er beginnt. Zwischen zwei Diensten liegen elf Stunden Ruhezeit; in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen darf sie um bis zu eine Stunde kürzer sein, mit Ausgleich (§ 5 Absatz 2 ArbZG). In der ambulanten Pflege stempelt jede Person am Handy, ohne zurück ins Büro zu fahren.
Personalplaner24 erfasst Dienste über Mitternacht, zeigt das Überstundenkonto jeder Pflegekraft und meldet zu kurze Ruhezeiten. Für bis zu 50 Personen ab 35 € im Monat.
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Ja, für alle Beschäftigten, für die der Pflegemindestlohn gilt.
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