Gilt die Pflicht auch für Minijobber in der Küche?
Ja, für alle Beschäftigten im Gastgewerbe.
In der Gastronomie ist der Arbeitszeitnachweis für alle Beschäftigten Pflicht: Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe steht in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, damit gilt § 17 MiLoG ab der ersten Aushilfe.
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Kurz gesagt: In Restaurant, Café, Bar und Hotel zeichnet der Betrieb für alle Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer jeder Schicht auf, spätestens am siebten Tag, und hebt die Aufzeichnung zwei Jahre auf. Der Zoll kontrolliert das häufig und unangemeldet.
Gaststätten und Beherbergung gehören zu den Branchen des § 2a SchwarzArbG. Deshalb gilt § 17 MiLoG für jede Person im Betrieb, von der Vollzeitköchin bis zur Aushilfe am Wochenende. Fehlt die Aufzeichnung, drohen bis 30.000 € Bußgeld.
Eine Schicht von 17 bis 1 Uhr gehört zum Tag, an dem sie beginnt. Teildienste mit langer Unterbrechung erfassen Sie als zwei Blöcke. Die Ruhezeit darf in Gaststätten und Beherbergung um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats folgt (§ 5 Absatz 2 ArbZG).
Nicht jede Aushilfe will das eigene Handy nutzen. Mit Personalplaner24 steht ein Tablet im Betrieb: Namen antippen, PIN eingeben, Kommen oder Gehen. Nach fünf falschen PINs ist kurz gesperrt.
Personalplaner24 erfasst Schichten über Mitternacht, zeigt offene Tage sofort und meldet zu kurze Pausen und Ruhezeiten. Den Nachweis für den Zoll laden Sie als PDF.
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Ja, für alle Beschäftigten im Gastgewerbe.
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