Rechner · Stand 20.09.2026
Resturlaub bei Kündigung berechnen
Beim Resturlaub bei Kündigung entscheidet ein Datum über die ganze Rechnung, weil § 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz die Zwölftelung auf die erste Jahreshälfte begrenzt. Der Rechner arbeitet ohne Anmeldung, speichert nichts und schickt nichts weiter.
Ihre Angaben
Das Datum, an dem sich alles entscheidet
§ 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz kürzt den Urlaub auf ein Zwölftel je vollem Monat, aber nur in drei Fällen: bei Eintritt nach dem 30. Juni, bei Austritt vor erfüllter Wartezeit von sechs Monaten, und bei Austritt in der ersten Jahreshälfte.
Fällt der Austritt nach erfüllter Wartezeit auf den 1. Juli oder später, kürzt der Rechner nicht, weil die Vorschrift die Kürzung auf die erste Jahreshälfte begrenzt. Viele Rechner im Netz kürzen trotzdem, und das sind bei dreißig Tagen fünfzehn Tage Unterschied.
Für den Fall, dass der Urlaub bis zum letzten Tag nicht mehr genommen werden kann, nennt § 7 Absatz 4 die Abgeltung. Ihre Höhe hängt vom Verdienst der letzten dreizehn Wochen ab, und diese Rechnung macht der Rechner nicht.
| Letzter Monat | Volle Monate | Urlaubstage |
|---|---|---|
| Januar | 1 | 3 |
| Februar | 2 | 5 |
| März | 3 | 8 |
| April | 4 | 10 |
| Mai | 5 | 13 |
| Juni | 6 | 15 |
| Juli | 7 | 30 |
| August | 8 | 30 |
| September | 9 | 30 |
| Oktober | 10 | 30 |
| November | 11 | 30 |
| Dezember | 12 | 30 |
Zwischen dem 30. Juni und dem 1. Juli liegen bei dreißig Tagen fünfzehn Urlaubstage. Der Rechner setzt diesen Schnitt, weil § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Kürzung auf die erste Jahreshälfte begrenzt.
Was der Rechner nicht leistet
Er rechnet mit den Zahlen, die Sie eingeben, und nichts darüber hinaus. Ob eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ist, ob ein Anspruch verfallen ist oder ob ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht, beantwortet er nicht. Das wäre eine Rechtsauskunft im Einzelfall, und die darf hier niemand geben.
Häufige Fragen
Austritt am 30. Juni oder am 1. Juli: was ist der Unterschied?
Bei dreißig Tagen Jahresurlaub fünfzehn Tage. § 5 Absatz 1 Buchstabe c Bundesurlaubsgesetz begrenzt die Zwölftelung auf einen Austritt in der ersten Jahreshälfte, deshalb kürzt der Rechner ab dem 1. Juli nicht mehr, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
Was bewirkt die Probezeit in der Rechnung?
Nichts. Der Rechner kennt die Probezeit nicht, nur die Wartezeit von sechs Monaten. Ohne das Häkchen zwölftelt er nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b Bundesurlaubsgesetz.
Rechnet die Seite auch die Abgeltung aus?
Nein. § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz nennt die Abgeltung für den Fall, dass der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen, und diese Rechnung macht der Rechner nicht.
Drei Fragen, die dazu passen
Das Gegenstück ist der Eintritt im Jahr, der nach derselben Vorschrift rechnet.
- Urlaub bei Eintritt im laufenden JahrUrlaubsanspruch bei Eintritt im laufenden Jahr: ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat nach § 5 Bundesurlaubsgesetz.
- Resturlaub berechnenResturlaub berechnen aus Jahresanspruch und genommenen Tagen, mit Rechenweg und der Stelle im Bundesurlaubsgesetz.
- Urlaubsanspruch in der Probezeit berechnenUrlaubsanspruch in der Probezeit berechnen: Die Probezeit kommt in der Rechnung nicht vor, die Wartezeit von sechs Monaten schon.
Für mehr als eine Person
Bei einem Austritt zählt, was bis zum letzten Tag noch offen ist. Die Tabelle führt diese Zahl das ganze Jahr mit, statt sie am Ende zu suchen.